Die Revision ist nach der Berufung das zweite Rechtsmittel und in den §§ 333 ff. StPO geregelt. Die Revision ist im Gegensatz zur Berufung keine Tatsacheninstanz, sondern überprüft das Urteil nur auf Rechtsverletzungen. Es gilt Verfahrenshindernisse, Verfahrensfehler oder die Verletzung materiellen Rechts auszumachen. Der Sachverhalt aus dem Urteil gilt als festgestellt und ist nicht mehr angreifbar, umso wichtiger ist es, einen erfahrenen und rechtlich versierten Strafverteidiger zu Rate zu ziehen.
Zu beachten ist hier die einwöchige Rechtsmittelfrist nach Verkündung des Urteils sowie die einmonatige Begründungsfrist ab Zustellung des Urteils.