Pflichtverteidigung: Die Frage, ob Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht, richtet sich nach den §§ 140 ff. StPO. Entscheidend ist die Schwere des Tatvorwurfs oder die Komplexität der Sach- und Rechtslage. Wichtig ist hier, sich selbst um einen Pflichtverteidiger zu bemühen, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, dass der vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger ausgewählt wurde, da er keine „Querulant“ und konfliktscheu ist und sich dementsprechend am Willen des Gerichts orientiert, um auch in Zukunft weitere Fälle zugeteilt zu bekommen (sog.
Verurteilungsbegleiter).
Der selbstgewählte Verteidiger kann sich dann beim Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Ist gewährleistet, dass sich ein erfahrener und selbsterwählter Strafverteidiger der Sache annimmt, liegt auch im Falle der Pflichtverteidigung keine Verteidigung zweiter Klasse vor. Die Kosten für den Pflichtverteidiger übernimmt zunächst die Staatskasse. Dies ändert sich im Nachhinein lediglich, wenn der Beschuldigte schuldig gesprochen wird.