Coronavirus und Strafrecht: Wer macht sich wann wie strafbar?
Christopher Braun • 16. März 2019
Coronavirus und Strafrecht: Wer macht sich wann wie strafbar?
Ein Großteil des gesellschaftlichen und auch geschäftlichen Lebens liegt brach. Dies aus Angst, sich selbst oder andere anzustecken, aber auch weil die Länder teilweise Ausgangssperren verhängen.
Wer diese ignoriert, macht sich unter Umständen strafbar – und dies nicht unerheblich!
Hier drohen nicht nur die nach und nach in Kraft tretenden Bußgeldkataloge, die ein gemeinsames Picknicken mit EUR 250,00 pro Person zu Buche schlagen lassen, wie es etwa in NRW der Fall ist.
Wer darüber hinaus sogar weiß, dass er infiziert ist, sich dennoch unter Dritte begibt und diese ansteckt, könnte sich des Vorwurfes einer Körperverletzung gem. § 223 StGB ausgesetzt sehen. Löst die Krankheit dann Unwohlsein oder schwerere Folgen aus, ist das objektive Tatbestandsmerkmal der „Misshandlung“ erfüllt. Eine „Gesundheitsschädigung“, das andere objektive Tatbestandsmerkmal, dürfte in jedem Falle erfüllt sein, da die Krankheit einen pathologischen Zustand, also eine negative Abweichung vom Normalzustand, verursacht.
Fraglich und schwer begründbar dürfte indes die Kausalität sein. Hier ergeben sich Beweisprobleme, da nur schwer nachvollziehbar ist, wann eine Ansteckung tatsächlich durch wen stattgefunden hat.
Der subjektive Tatbestand einer Körperverletzung fordert Vorsatz bzgl. der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. Der Täter muss also etwa eine mögliche Infizierung Dritter durch ihn zumindest für möglich gehalten haben und es muss ihm egal gewesen sein. Dann liegt zumindest bedingter Vorsatz vor, die schwächste Vorsatzform. Diese ist als subjektives Merkmal ausreichend.
Im Übrigen dürfte auch eine gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB vorliegen, da die Körperverletzung mittels eines gesundheitsgefährdenden Stoffes, hier das Coronavirus, begangen wird. Es gilt hier also dasselbe wie bei einer vorsätzlichen HIV-Ansteckung anderer.
Auch der Versuch vorgenannter Tatbestände ist bereits strafbar. Hier reicht es schon aus, dass der Täter davon ausgeht, infiziert zu sein, ohne dass er es tatsächlich ist.
Lässt der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht und geht so ein unerlaubtes Risiko ein, so kann immer noch eine fahrlässige Körperverletzung erfüllt sein. Erkennt jemand eine mögliche Infizierung seiner selbst und verhält sich nicht dementsprechend, droht zumindest die fahrlässige Tatbegehung. Hier muss also die Gefahr einer möglichen Erkrankung erkannt werden und es muss dementsprechend gehandelt werden. Liegen also die entsprechenden Krankheitssymptome vor und werden dahingehend ignoriert, dass unter Dritte gegangen wird, dürfte der Tatbestand bereits erfüllt sein.
Sollten Sie einen Dritten anstecken, der – etwa zur Risikogruppe gehörend – an der Krankheit verstirbt, könnte hier der Vorwurf eines Totschlags gem. § 212 StGB gemacht werden. Je nachdem, ob hier Mordmerkmale hinzutreten, könnte auch Mord gem. § 211 StGB Inhalt des Vorwurfs sein.
Neben den Vorwürfen eines Ansteckens anderer können auch andere Straftatbestände zum Tragen kommen. In Betracht kommen hier Wucherpreise etwa bei Atemschutzmasken oder Desinfektionsmittel, strafbar gem. § 291 StGB.
Es gilt also: Wann immer möglich – zu Hause und vor allem gesund bleiben!
Sollten Sie Beschuldigter im Strafverfahren sein, zögern Sie nicht, Rechtsanwalt und Strafverteidiger Christopher Braun zu kontaktieren!
Auch wenn die Situation mehr als nur unangenehm und beklemmend ist, es ist gerade jetzt von existenzieller Wichtigkeit, dass Sie sich richtig verhalten und insbesondere Ruhe bewahren! Zur Fehlervermeidung sind zunächst zwei ganz entscheidende Dinge von herausragender Wichtigkeit: Sprechen Sie nicht mit der Polizei, am besten sogar mit niemandem! Ein Schweigen darf Ihnen vor Gericht im Übrigen nicht negativ ausgelegt werden. Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen qualifizierten Strafverteidiger! Für besonders schwierige und eilige Situationen, etwa bei Festnahmen oder Hausdurchsuchungen, haben die meisten Strafverteidiger Notfallnummern eingerichtet. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Christopher Braun erreichen Sie telefonisch in oben genannten Notfällen. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht und Ihrer Möglichkeit, einen Anwalt zu konsultieren, unbedingt Gebrauch gem. § 136 StPO! Bedenken Sie auch, dass Angehörigen gem. § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite steht. Was bedeutet es, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde? Läuft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie, bedeutet dies, dass die Strafverfolgungsbehörden aufgrund einer Anzeige oder auch sonstiger ausreichender Verdachtsmomente davon ausgehen, dass Sie eine Straftat begangen haben. Vorliegen muss hierfür der sogenannte Anfangsverdacht gem. § 152 II i.V.m. § 160 I StGB. Dieser Anfangsverdacht bedeutet, dass zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie eine Straftat begangen haben. Die Anforderungen sind hier also für das Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden nicht allzu hoch. Verständigen Sie Ihren Strafverteidiger! Um in oben genannter Situation also nicht etwas Falsches zu sagen, was die möglicherweise bis dato leicht zu entschärfende Situation verschlimmert, sollten sie nicht unbedacht reagieren, sondern schweigen und einen Strafverteidiger hinzuziehen! Er wird dann zunächst Akteneinsicht beantragen und diese dann nach erfolgter Überlassung auswerten und Ihnen den Stand des Verfahrens aufzeigen und was nun zu tun ist. Er wird gemeinsam mit Ihnen eine Strategie erarbeiten. Selbstverständlich steht Ihnen auch Strafverteidiger Christopher Braun als Rechtsanwalt in allen Lagen des Verfahrens zur Verfügung. Bereits zu diesem noch recht frühen Verfahrensstadium ist es oberste Prämisse für Ihren Strafverteidiger, eine für Sie extrem belastende und darüber hinaus meist öffentliche Hauptverhandlung mit sich eventuell hieraus ergebender Verurteilung zu vermeiden. Ziel ist es, die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu bewirken. Dies kann etwa mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 II StPO oder auch wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO geschehen, wenn die Tat nicht allzu schwer wiegt und beispielsweise keine Vorstrafen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung gegen Weisungen und Auflagen gem. § 153a StPO absehen. Hier kommt es dann auf diplomatisches Fingerspitzengefühl oder auch das nötige Durchsetzungsvermögen des Strafverteidigers an, um die Staatsanwaltschaft auf diesen Weg zu führen. Auch kann die Strafverfolgung gem. §§ 154 ff. StPO beschränkt werden, wenn die zu erwartende Straferwartung neben einer anderen Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Vorladung durch die Polizei? Auch und gerade hier gilt es, zunächst einen Strafverteidiger aufzusuchen und einer Vorladung nicht ohne Weiteres zu folgen! Einer polizeilichen Vorladung muss im Übrigen ohnehin nicht gefolgt werden! Eine Pflicht, der Vorladung nachzukommen, besteht ansonsten nur bei einer solchen der Staatsanwaltschaft oder bei richterlichen Anordnungen. Seit Herbst 2017 gilt im Übrigen, dass der Verteidiger ein gesetzlich geregeltes Anwesenheitsrecht auch bei polizeilichen Vernehmungen hat. Bisher war dies nur bei staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmungen der Fall. Eine Pflicht, der Vorladung zu folgen, kann darüber hinaus bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen vorliegen, also wenn z. B. Fingerabdrücke genommen oder Lichtbilder gefertigt werden sollen. Diese Maßnahmen dürfen auch gegen den Willen des Betroffenen ergriffen werden, § 81b StPO. Hier ist zu beachten, dass es für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht reicht, wenn lediglich eine vage Vermutung besteht. Hier kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt sein, weswegen auch hier bereits im Vorwege der Strafverteidiger stets zurate zu ziehen ist. Bedenken Sie, dass es sich bei vernehmenden Polizeibeamten oft um Profis handelt, die psychologisch geschult sind und bewirken können, dass Sie Erklärungen abgeben, die Sie eigentlich gar nicht abgeben wollten. Wenn Sie Beschuldigter im Strafverfahren sind, zögern Sie nicht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Christopher Braun zu kontaktieren!