Die Berufung, geregelt in den §§ 312 ff. StPO, ist ein Rechtsmittel gegen Urteile des Amts- und Schöffengericht. Als zweite Instanz ist sie auch noch Tatsacheninstanz. Dies bedeutet, dass hier erneut Beweise erhoben und alte Feststellungen in tatsächlicher, also nicht wie bei der Revision nur in rechtlicher Hinsicht, aufgehoben werden können. Während des Berufungsverfahrens kann das erstinstanzliche Urteil nicht vollstreckt werden. Zu beachten ist hier dringend die einwöchige Rechtsmittelfrist ab Urteilsverkündung.